Vereinsbeiträge

 
  • Aktive Mitglieder die an Turnieren Teilnehmen wollen zahlen einen jährlichen Beitrag von 45€

  • Passive Mitglieder die nicht auf Turnier starten zahlen einen Beitrag von 25€ pro Jahr.

  • Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Gebühr von 30€ zu entrichten.

  • SATZUNG

    des

    Reitclubs (RC) „Plan B"

    S 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

    (1) Der Verein führt den Namen RC „Plan B".

    Sitz des Vereins ist: Schwarzwurzelstr 18. 12689 Berlin

    Die Postanschrift lautet: RC Plan B Krummenseer Chaussee 2,

    16356 Werneuchen

    (2) Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und erhält nach Eintragung den Zusatz e.V.

    (3) Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Sportfachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

    S 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

    (1) Der RC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck ist:

    a. die Förderung des Kinder-/Jugend-/Erwachsenen-/Breiten-/\Nettkampf-/

    Gesundheits- und Seniorensports insbesondere durch Reiten und

    Voltigieren.;

    b. die Ausbildung von Reiter, Voltigierer und Pferd in allen Disziplinen;

    c. der Einsatz von Trainern, Übungsleitern, Longenführern und Helfern (in

    Theorie und Praxis) für den Voltigier- und Reitsport, sowie die

    Unterstützung bei deren Aus- und Weiterbildung;

    d. der Einsatz geeigneter (notwendiger) Ausrüstung, Übungs- und Arbeitsmaterialien, für die Durchführung der sportlichen Förderung insbesondere im Voltigieren;

    e. der Einsatz geeigneter Traingingsorte;

    f. das Angebot gemeinsamer Maßnahmen und Veranstaltungen zur

    Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen

    Wohlbefindens und der Lebensfreude;

    g. die Förderung der Integration von Menschen mit Beeinträchtigungen in den Pferdesport, insbesondere durch gemeinsame Maßnahmen mit bzw. rund ums Pferd;

    h. die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit

    Pferden; die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;

    j. die Förderung des Natur- und Umweltschutzes;

    k. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden; die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur

    Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.

    (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie Tätigkeiten zu in Ziff. 1 genannten Zwecken.

    (3) Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der SS 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO); er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

    (4) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

    (6) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

    (7) Folgende Vergütungen sind zulässig:

    a. Ehrenamtspauschale 53 Nr. 26 a EStG max. 720€ [Jahr

    b. Aufwendungsersatz laut S670 BGB so wie 53 Nr. 13, 16 EStG

    c. Übungsleiterfreibetrag nach 53 Nr.26 EStG

    (8) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. S 12).

    S 3 Erwerb der Mitgliedschaft

    (1) Mitglied kann jede natürliche Person ohne Ansehung politischer, religiöser oder weltanschaulicher Gesichtspunkte werden. Über die Aufnahme entscheidet mehrheitlich der Vorstand.

    (2) Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

    (3) Bei der Aufnahme wird eine Aufnahmegebühr fällig und ein jährlicher Beitrag, die sich aus der Gebührenordnung des Vereines ergeben.

    (4) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Vereins, des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.

    (5) Ehrenmitglieder können durch den Vorstand berufen werden.

    S 3a Verpflichtung gegenüber dem Pferd

    (1) stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

    a. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,

    b. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,

    c. die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter

    Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

    (2) Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der LeistungsPrüfungs-Ordnung

    (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer

    Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (S

    920 LPO) können gem. S 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.

    (3) Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO

    Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.

    S 4 Beendigung der Mitgliedschaft

    (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss.

    (2) Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie spätestens zum 15. November des Jahres schriftlich beim Vorstand kündigt (Austritt). Bis zum Ende der Mitgliedschaft besteht Beitragspflicht.

    (3) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Er kann erfolgen wegen:

    a. groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereines,

    b. Beitragsrückstand trotz Mahnung.

    c. wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen

    Verhaltens, Störung des Vereinsfriedens

    d. wegen unehrenhafter Handlungen

    Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

    S 5 Geschäftsjahr und Beiträge

    (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    (2) Jahresbeiträge und Aufnahmegebühren werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

    S 6 Organe des Vereins

    (1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, Jugenabteilung und der Vorstand.

    S 7 Mitgliederversammlung

    (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht.

    (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im letzten Quartal eines Geschäftsjahres statt.

    (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes statt.

    (4) Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per Email, WhatsApp oder schriftlich, falls die o.a. Kommunikationsmittel nicht zur Verfügung stehen. Die Tagesordnung ist dabei mitzuteilen. Anträge zur Tagesordnung können innerhalb von zwei Wochen ab Einberufung der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugeleitet werden. Später gestellte Anträge werden nur nach positiver Abstimmung behandelt.

    (5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

    (6) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

    (7) Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, entscheidet eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmgleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

    (8) Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

    S 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

    (1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a. Wahl des Vorstandes und Bestätigung des von der Jugendabteilung gewählten Jugendwartes,

    b. Entlastung des Vorstandes,

    c. Beitragsfestsetzung,

    d. Festsetzung des Haushaltsplanes für das der Mitgliederversammlung folgende Geschäftsjahr,

    e. Entscheidung über Anträge zur Tagesordnung t Satzungsänderungen,

    g. Auflösung des Vereines.

    (2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Protokolle sind zur Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom Schriftführer sowie von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

    S 9 Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus:

    a. dem Vorsitzenden,

    b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,

    c. dem Jugendwart,

    d. dem Kassenwart.

    e. dem Sportwart

    (2) Dem Vereinsvorstand obliegt die Gesamtleitung des Vereines. Er hält regelmäßig Sitzungen ab. Bei Abstimmungen ist die einfache Mehrheit entscheidend. Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

    (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung der Neuwahl im Amt.

    (4) Zum Vorstand im Sinne des S 26 BGB gehören der Vorsitzende, Stellvertreter sowie der Kassenwart. Der Vorsitzende, der Stellvertreter sowie der Kassenwart sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereines gilt, dass der Stellvertreter und der Kassenwart nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertreten dürfen.

    (5) Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so wird sein Amt für die restliche Amtszeit kommissarisch durch ein anderes vom Vorstand gewähltes Vereinsmitglied verwaltet.

    S 10 Aufgaben des Vorstandes

    (1) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a. Führung der laufenden Geschäfte des Vereines,

    b. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,

    c. Bildung von Ausschüssen nach eigenem Ermessen,

    d. Einberufung der Mitgliederversammlung.

    (2) Zu Änderungen der Satzung, die gesetzlich erforderlich sind, ist der Vorstand ermächtigt.

    S 11 Jugendabteilung

    (1) Die Jugend des Vereines ist in der Jugendabteilung zusammengeschlossen.

    (2) Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbstständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit und im Rahmen der mit der Mittelgewährung gegebenen Vorschriften.

    (3) Die Jugendabteilung wählt eine/n volljährigen Jugendwart.

    (4) Die Jugendabteilung gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Jugendordnung.

    S 12 Auflösung

    (1) Die Auflösung des Vereines kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, der abgegeben Stimmen, beschlossen werden.

    (2) Bei Auflösung oder Aufhebung fällt das Vermögen des Vereines, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem örtlich zuständigen Landessportbund zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in S 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

    (3) Das Vermögen des Vereines, ebenso bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist ausschließlich und unmittelbar für die benannten Zwecke zu verwenden.

    S 13 Kassenprüfer

    (1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.

    (2) Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

    (3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

    514 Haftung

    (1) Der Verein haftet laut 531 BGB für Schäden. Wenn der vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes, sofern sie im Rahmen Ihrer Vertretungsbefugnis oder sonst zulässigerweise rechtsgeschäftlich und satzungsgemäß gehandelt haben, von einem Dritten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, so wird die Inanspruchnahme durch die Finanzmittel des Vereins ausgeglichen.

    (2) Wenn die Stellung eines Insolvenzantrages gemäß 42 (2) BGB wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verzögert wird haften die

    Vorstandsmitglieder bei schuldhaftem Handeln als Gesamtschuldner.

    (3) Ansprüche von Mitgliedern aus den bei der Ausübung des Sports erlittenen

    Unfällen sind entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen gegenüber Landesportbund Berlin bzw. bei den von ihm beauftragten Versicherungen geltend zu machen. Keine Haftung wird für Diebstähle auf den Sportanlagen oder den Räumen des Vereins übernommen.

    515 Datenschutz (DSGVO)

    (1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner

    Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter

    Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung gemäß der

    Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederversammlung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende

    Mitgliederdaten: Name, Anschrift und Bankverbindung, Telefonnummer

    (Festnetz und Mobile) sowie E-Mail-Adressen, Geburtsdaten, Lizenz(en), Funktion, etc. im Verein. Es gilt der Maßstab der Verhältnismäßigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken.

    (2) Als Mitglied im Landesportbund Berlin ist der Verein verpflichtet im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht und Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zur Verwaltungs- und

    Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Fachverbänden ergibt, werden diese für deren Verwaltungs- und Organisationsarbeit bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

    (3) Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Telefonnummer (Festnetz und Mobil), Geburtsdaten oder Alter,

    Lizenz(en), Funktion im Verein etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

    (4) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb, sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinssitzung sowie elektronischen Medien. Dies betrifft insbesondere (Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre). Die

    Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und — soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich Alter oder Geburtsjahrgang. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seinen medialen Seiten.

    (5) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an

    Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass der Name, Adresse und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

    (6) Der Verein berichtet auf seinen medialen Seiten auch über Ehrungen und die Leistungen seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos und Videos von

    Mitgliedern sowie folgende Daten verwendet.: Name, Geburtsdaten,

    Lizenz(en), Funktion im Verein, Dauer der Ausübung einer Funktion im Verein. Diese Informationen können auch an andere Print- und Telemedien weitergegeben werden. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos seiner Person sowie der Informationsweitergabe zu den Ereignissen widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung.

    (7) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser

    Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung,

    Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in

    dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

 

Wenn du in den Sattel steigst, lässt du all deine Ängste, Sorgen,
Traurigkeiten und Probleme auf dem Boden zurück.